B. Gerichtsentscheide 2166 Beschwerdeführer bereits Mitglied der ausserrhodischen Landeskir­ che war, hätte es zwingend einer Erklärung gegenüber dem Präsiden­ ten der Kirchenvorsteherschaft in seiner Wohnsitzgemeinde bedurft, um rechtsgültig aus der evangelischen Kirche beider Appenzell aus­ zutreten. Da das ausserrhodische Kirchenrecht keine andere Form der Austrittserklärung kennt, stand fest, dass der Beschwerdeführer während den streitigen Steuerperioden jedenfalls noch der ausser­ rhodischen Landeskirche angehörte und daher auch kirchensteuer- pflichtig war. Dass der Beschwerdeführer sich in der Steuererklärung durch einen Strich in der entsprechenden Rubrik als konfessionslos bezeichnet hatte, konnte nicht genügen, denn Art. 17 der KO setzt auch für das Erlöschen der Kirchensteuerplicht eine Erklärung vor dem Präsidenten der Kirchenvorsteherschaft voraus (ebenso ZBI 85/1994,131 ff., E. 3a/b). VGer 19.11.1997 2166 Invalidenversicherung. Massnahmen zur Verbesserung der Deutschkenntnisse können Bestandteil der Umschulung sein. Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" stellt sich die Frage nach einer Rente erst, wenn nach erfolgter Umschulung die dannzumaligen Erwerbsmöglichkeiten feststehen. Der Versicherte verrichtete eine körperlich strenge Arbeit auf einem Bauamt. Zunehmende Rückenbeschwerden Messen sich trotz Rük- kenoperation nicht beheben und führten dazu, dass er keine körper­ lich schwere Arbeit mehr leisten konnte. Die Berufsberatung der IV- Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse keine Chance habe, den noch in sei­ nem Heimatland erlernten Beruf im kaufmännischen Bereich auszu­ üben. Dem Beschwerdeführer wurde von der IV-Stelle eine halbe IV- Rente zugesprochen, wobei davon ausgegangen wurde, für eine leichte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. 73 B. Gerichtsentscheide 2166 Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden­ versicherung (IVG; SR 831.20) gilt als Invalidität die durch einen kör­ perlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburts­ gebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich blei­ bende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar be­ drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder her­ zustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berück­ sichtigen. Laut Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit vor­ aussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als in­ valid im Sinne von Art. 17 IVG gilt ein Versicherter, der wegen der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens - nach Eintritt desselben - in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Er­ werbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs­ einbusse von etwa 20% erleidet (ZAK1984 S. 91). Nach der Rechtssprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu ver­ stehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidi­ tät bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten, eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 100 V 19; ZAK 1988 S. 468). 3. a) Der Beschwerdeführer gilt Unbestrittenermassen als in­ valid im Sinn von Art. 8 Abs. 1 IVG und erfüllt damit eine erste Vor­ aussetzung zur Gewährung von Massnahmen beruflicher Art. Die IV-Stelle ist bisher ausschliesslich im Bereich der Arbeitsvermittlung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 IVG tätig geworden. Im Schreiben vom 10. März 1995 hat sie dem Beschwerdeführer allerdings in Aussicht gestellt, eine Einarbeit in den früheren kaufmännischen Beruf sei möglich, indem sein Berufswissen auf den heute notwendigen Stand gebracht werde. In der Folge beschränkte sich die Berufsberatung der IV-Stelle jedoch darauf, für den Beschwerdeführer eine körperlich nicht anstrengende Arbeit als ungelernte Hilfskraft zu suchen. In der Vernehmlassung begründete sie die Einschränkung auf Stellenver­ mittlung damit, dass eine Eingliederung im ursprünglich erlernten Be­ 74 6. Gerichtsentscheide 2166 ruf aufgrund der Sprachschwierigkeiten sowie der fehlenden Praxis­ nähe nicht möglich sei. b) Die berufliche Eingliederung des Versicherten in den ur­ sprünglich gelernten kaufmännischen Beruf käme einer Wiederein­ schulung gleich, welche gemäss Art. 17 Abs. 2 IVG der Umschulung gleichgestellt ist. Eine Invalidität, welche gemäss Art. 17 Vorausset­ zung für den Anspruch auf Umschulung bildet, liegt vor. Weiter wird vorausgesetzt, dass durch eine Um- oder Wiedereinschulung die Er­ werbsfähigkeit erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Oh­ ne Umschulung ist beim Versicherten von unqualifizierter Arbeit als ungelernte Hilfskraft mit entsprechend tiefem Lohnniveau auszuge­ hen. Dabei verfügt er über eine solide anerkannte Ausbildung im kaufmännischen Bereich, über ein ausgezeichnetes Arbeitszeugnis von seinem letzten Arbeitgeber sowie über eine grosse Motivation, sich beruflich auszubilden und tätig zu sein. Dass bei qualifizierter Arbeit die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden könnte, liegt auf der Hand. c) Die Vorinstanz macht vor allem geltend, dass eine Eingliede­ rung aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse nicht möglich sei. Dem ist entgegen zu halten, dass Massnahmen zur Verbesserung der Deutschkenntnisse dann Bestandteil der Umschulung und von der In­ validenversicherung zu bezahlen sind, wenn sie dafür bestimmt, ge­ eignet und notwendig sind, die Auswirkungen des Gesundheits­ schadens in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines konkreten, gezielt auf die berufliche Ausbildung aus­ gerichteten Eingliederungsplanes zu mildem (SVR Rechtssprechung 4-5,1996, Nr. 79 Ziff. 2 lit.b). Die sprachlichen Schwierigkeiten dürfen also nicht Grund sein, eine Umschulung abzulehnen, sondern sind, so auch im vorliegenden Fall, im Rahmen der Umschulung zu verbes­ sern. Es ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt und sie ihm dem­ nach zu gewähren ist. 4. In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle dem Be­ schwerdeführer keine beruflichen Massnahmen gewährt, hingegen ei­ ne halbe IV-Rente zugestanden. Geht man davon aus, dass ein An­ spruch auf berufliche Massnahmen besteht, so kommt der in der IV ungeschriebene Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zum tragen (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, S. 148). Erst wenn nach erfolgter Umschulung die dannzumaligen Erwerbsmöglichkeiten 75 B. Gerichtsentscheide 2167 feststehen, oder eine Umschulung nach deren effektiven Gewährung sich als unmöglich erweist, stellt sich allenfalls die Frage nach einer Rente, die dann aufgrund eines entsprechenden Invalideneinkom­ mens zu berechnen wäre. Aufgrund dieser Erwägungen wird die Verfügung der IV-Stelle auf­ gehoben und zur Gewährung von Massnahmen beruflicher Art an die Vorinstanz zurückgewiesen. VGer 19.2.1997 2167 Entschädigung aus materieller Enteignung. Die Kläger sind Eigentümer einer Parzelle im Herrmoos, Bühler. Die Parzelle misst 31'974 m2 und ist einzig mit einem Wohnhaus mit Sta­ del sowie einem Hühnerhaus überbaut. Nach dem 1967 genehmigten Zonenplan der Gemeinde Bühler lagen rund 10’000 m2 der Parzelle in einer Wohnzone für max. dreigeschossige Bauten, wogegen der süd­ liche Parzellenteil der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zuge­ wiesen war. Im November 1965 hatten die Kläger der Gemeinde Büh­ ler 99 m2 Boden mitten in ihrer Parzelle verkauft, damit diese eine Grundwasserfassung erstellen konnte. Im Grundbuch wurde daher für den südlichen Teil der Parzelle ein Bauverbot zugunsten der Ge­ meinde bzw. der Grundwasserfassung eingetragen. Der nördliche Teil der Parzelle, soweit dieser nach dem Zonenplan von 1967 der Wohn­ zone zugehörte, wurde privatrechtlich mit keiner Baubeschränkung belastet. In der Folge stimmten die Stimmbürger der Gemeinde Büh­ ler am 9. Dezember 1979 einem neuen Baureglement zu, welches am 22. April 1980 vom Regierungsrat genehmigt wurde. Der gleich­ zeitig dem Stimmbürger unterbreitete neue Zonenplan wurde verwor­ fen. In der Folge blieb der nördliche Teil der Parzelle bis 1994 in der dreigeschossigen Wohnzone. Zum Schutze des auch im nördlichen Parzellenteil festgestellten Grundwassers legte der Gemeinderat 1986 ein Schutzzonenregle­ ment öffentlich auf. Dadurch wurde die Parzelle mit Ausnahme eines schmalen Geländestreifens von 1'063m2 im Nordosten durchwegs 76