Der Versicherte verrichtete eine körperlich strenge Arbeit auf einem Bauamt. Zunehmende Rückenbeschwerden Messen sich trotz Rükkenoperation nicht beheben und führten dazu, dass er keine körper­ lich schwere Arbeit mehr leisten konnte. Die Berufsberatung der IV- Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse keine Chance habe, den noch in sei­ nem Heimatland erlernten Beruf im kaufmännischen Bereich auszu­ üben. Dem Beschwerdeführer wurde von der IV-Stelle eine halbe IV- Rente zugesprochen, wobei davon ausgegangen wurde, für eine leichte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. 73