Da das ausserrhodische Kirchenrecht keine andere Form der Austrittserklärung kennt, stand fest, dass der Beschwerdeführer während den streitigen Steuerperioden jedenfalls noch der ausser­ rhodischen Landeskirche angehörte und daher auch kirchensteuerpflichtig war. Dass der Beschwerdeführer sich in der Steuererklärung durch einen Strich in der entsprechenden Rubrik als konfessionslos bezeichnet hatte, konnte nicht genügen, denn Art. 17 der KO setzt auch für das Erlöschen der Kirchensteuerplicht eine Erklärung vor dem Präsidenten der Kirchenvorsteherschaft voraus (ebenso ZBI 85/1994,131 ff., E. 3a/b). VGer 19.11.1997 2166