Beschwerdeführer bereits Mitglied der ausserrhodischen Landeskir­ che war, hätte es zwingend einer Erklärung gegenüber dem Präsiden­ ten der Kirchenvorsteherschaft in seiner Wohnsitzgemeinde bedurft, um rechtsgültig aus der evangelischen Kirche beider Appenzell aus­ zutreten. Da das ausserrhodische Kirchenrecht keine andere Form der Austrittserklärung kennt, stand fest, dass der Beschwerdeführer während den streitigen Steuerperioden jedenfalls noch der ausser­ rhodischen Landeskirche angehörte und daher auch kirchensteuerpflichtig war.