49 BV ohne weiteres als verfassungskonform zu beurteilen (vgl. BGE 104 la 79). Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, weil mit der Austrittser­ klärung auch umgehend die Steuerpflicht erlischt. Unter diesen Um­ ständen war der im Heimatland erklärte Austritt unbehelflich. Da der 72 B. Gerichtsentscheide 2166