Kirche erklärte. Da er in diesem Zeitpunkt bereits Mitglied der ausser­ rhodischen Landeskirche war, richtete sich ein allfälliger Austritt nach dem ausserrhodischen und nicht nach dem Kirchenrecht seines Hei­ matlandes. Art. 17 der ausserrhodischen Kirchenordnung vom 29. Juni 1981 (KO) sieht vor, dass jede Person, die das 16. Altersjahr vollendet hat, den Austritt dem Präsidenten der Kirchenvorsteher­ schaft schriftlich erklären kann (Abs. 1). Die Kirchenvorsteherschaft nimmt von jedem Austritt zuhanden des Protokolls Kenntnis und teilt ihn unter Angabe der Personalien samt den Gründen unverzüglich dem Kirchenrat mit (Abs. 3).