9 der Verfassung für die evang.-ref. Landeskirche beider Appenzell vom 16. April 1978 (EKV) bestimmt, dass die Kirchgemeinde alle auf ihrem Gebiet wohnhaften oder ihr zugeteilten evangelischen Schweizer und Ausländer umfasst, die nicht ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit erklärt haben. Weil der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner Einreise im Gesuch um Aufenthaltsbewilligung als Angehöriger der evangelischen Kon­ fession bezeichnete, wurde er durch seine Wohnsitznahme im Kanton Mitglied der ausserrhodischen Landeskirche und damit auch kirchen­ steuerpflichtig. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später in seinem Heimatland den Austritt aus der evangelischen