Aus den Erwägungen: Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 49 der Bundesverfassung (BV) setzt die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religions­ gemeinschaft nicht eine Beitrittserklärung voraus, sondern diese kann von Gesetzes wegen bestehen. Gemäss kantonalem Recht gelten als Mitglieder einer Landeskirche oder einer Kirchgemeinde alle Konfes­ sionsangehörigen, die in deren Territorialbereich Wohnsitz haben oder anlässlich einer Wohnsitzverlegung Wohnsitz nehmen (U. Häfelin, Komm, zur Bundesverfassung, N 31 zu Art. 49; Bger in: Zbl 85/1994, 131 ff., E. 2., BGE 98 la 405). Dies gilt auch nach ausserrhodischem Kirchenrecht, denn Art. 9 der Verfassung für die evang.-ref.