Mit dem Erstellen und Vermieten von Liegenschaften bestand auch durchaus ein Bereich für ordentliche Geschäfte. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, durch den Verkauf der Liegenschaft seien stille Reserven, die sich im Verlauf der langen Eigentumsdauer aufgrund der Wertsteige­ rung bildeten, aufgelöst und realisiert worden. Der Verkaufserlös wur­ de daher zu Recht als ausserordentlicher Ertrag im Sinn von Art. 206 Abs. 2 und 3 DBG qualifiziert. VGer 19.11.1997 2165 Kirchensteuerpflicht. Beginn und Ende der Steuerpflicht.