B. Gerichtsentscheide 2165 te. Der planmässige An- und Verkauf von Liegenschaften gehörte somit auch tatsächlich nicht zu ihrem Zweck. Von einer Immobili- en(handels)gesellschaft kann unter diesen Umständen keine Rede. Die einzige Liegenschaft der Gesellschaft kann daher ohne weiteres dem Anlagevermögen zugerechnet werden. Mit dem Erstellen und Vermieten von Liegenschaften bestand auch durchaus ein Bereich für ordentliche Geschäfte. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, durch den Verkauf der Liegenschaft seien stille Reserven, die sich im Verlauf der langen Eigentumsdauer aufgrund der Wertsteige­ rung bildeten, aufgelöst und realisiert worden. Der Verkaufserlös wur­ de daher zu Recht als ausserordentlicher Ertrag im Sinn von Art. 206 Abs. 2 und 3 DBG qualifiziert. VGer 19.11.1997 2165 Kirchensteuerpflicht. Beginn und Ende der Steuerpflicht. Nach Art. 109 der Kantonsverfassung (KV, bGS 111.1) ist die evan- gelisch-reformierte Kirche des Kantons als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts befugt, von ihren Mitgliedern Steuern zu er­ heben. Die evangelisch-reformierte Kirche erklärte in ihren Satzungen für die Erhebung der Kirchensteuern das kantonale Steuerrecht als anwendbar und übertrug deren Erhebung weitgehend den staatlichen Steuer- und Rechtsmittelinstanzen. Soweit das kantonale Steuerrecht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht vorsieht, kann eine Be­ schwerde daher auch den Bezug von Kirchensteuern zum Gegen­ stand haben. Ein Ausländer war Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche sei­ nes Heimatlandes. Anlässlich seiner Einreise und Wohnsitznahme im Kanton bezeichnete er sich im Gesuch um Aufenthaltsbewilligung als Angehöriger der evangelischen Konfession. Rund zwei Monate später erklärte er in seinem Heimatland den Austritt aus der evangelischen Kirche. Beschwerdeweise machte er geltend, seither sei seine Kir­ chensteuerpflicht erloschen. 71 B. Gerichtsentscheide 2165 Aus den Erwägungen: Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 49 der Bundesverfassung (BV) setzt die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religions­ gemeinschaft nicht eine Beitrittserklärung voraus, sondern diese kann von Gesetzes wegen bestehen. Gemäss kantonalem Recht gelten als Mitglieder einer Landeskirche oder einer Kirchgemeinde alle Konfes­ sionsangehörigen, die in deren Territorialbereich Wohnsitz haben oder anlässlich einer Wohnsitzverlegung Wohnsitz nehmen (U. Häfe- lin, Komm, zur Bundesverfassung, N 31 zu Art. 49; Bger in: Zbl 85/1994, 131 ff., E. 2., BGE 98 la 405). Dies gilt auch nach ausserrhodischem Kirchenrecht, denn Art. 9 der Verfassung für die evang.-ref. Landeskirche beider Appenzell vom 16. April 1978 (EKV) bestimmt, dass die Kirchgemeinde alle auf ihrem Gebiet wohnhaften oder ihr zugeteilten evangelischen Schweizer und Ausländer umfasst, die nicht ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit erklärt haben. Weil der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner Einreise im Gesuch um Aufenthaltsbewilligung als Angehöriger der evangelischen Kon­ fession bezeichnete, wurde er durch seine Wohnsitznahme im Kanton Mitglied der ausserrhodischen Landeskirche und damit auch kirchen­ steuerpflichtig. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später in seinem Heimatland den Austritt aus der evangelischen Kirche erklärte. Da er in diesem Zeitpunkt bereits Mitglied der ausser­ rhodischen Landeskirche war, richtete sich ein allfälliger Austritt nach dem ausserrhodischen und nicht nach dem Kirchenrecht seines Hei­ matlandes. Art. 17 der ausserrhodischen Kirchenordnung vom 29. Juni 1981 (KO) sieht vor, dass jede Person, die das 16. Altersjahr vollendet hat, den Austritt dem Präsidenten der Kirchenvorsteher­ schaft schriftlich erklären kann (Abs. 1). Die Kirchenvorsteherschaft nimmt von jedem Austritt zuhanden des Protokolls Kenntnis und teilt ihn unter Angabe der Personalien samt den Gründen unverzüglich dem Kirchenrat mit (Abs. 3). Der Kirchenrat meldet den Austritt der zuständigen Gemeindeverwaltung (Abs. 4). Die Kirchensteuerpflicht erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Austrittserklärung erfolgte (Abs. 5). Diese Form der Austrittserklärung stellt im Vergleich zu anderen Kirchenordnungen keine übertriebenen formellen Anfor­ derungen und ist daher nach der Rechtsprechung zu Art. 49 BV ohne weiteres als verfassungskonform zu beurteilen (vgl. BGE 104 la 79). Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, weil mit der Austrittser­ klärung auch umgehend die Steuerpflicht erlischt. Unter diesen Um­ ständen war der im Heimatland erklärte Austritt unbehelflich. Da der 72 B. Gerichtsentscheide 2166 Beschwerdeführer bereits Mitglied der ausserrhodischen Landeskir­ che war, hätte es zwingend einer Erklärung gegenüber dem Präsiden­ ten der Kirchenvorsteherschaft in seiner Wohnsitzgemeinde bedurft, um rechtsgültig aus der evangelischen Kirche beider Appenzell aus­ zutreten. Da das ausserrhodische Kirchenrecht keine andere Form der Austrittserklärung kennt, stand fest, dass der Beschwerdeführer während den streitigen Steuerperioden jedenfalls noch der ausser­ rhodischen Landeskirche angehörte und daher auch kirchensteuer- pflichtig war. Dass der Beschwerdeführer sich in der Steuererklärung durch einen Strich in der entsprechenden Rubrik als konfessionslos bezeichnet hatte, konnte nicht genügen, denn Art. 17 der KO setzt auch für das Erlöschen der Kirchensteuerplicht eine Erklärung vor dem Präsidenten der Kirchenvorsteherschaft voraus (ebenso ZBI 85/1994,131 ff., E. 3a/b). VGer 19.11.1997 2166 Invalidenversicherung. Massnahmen zur Verbesserung der Deutschkenntnisse können Bestandteil der Umschulung sein. Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" stellt sich die Frage nach einer Rente erst, wenn nach erfolgter Umschulung die dannzumaligen Erwerbsmöglichkeiten feststehen. Der Versicherte verrichtete eine körperlich strenge Arbeit auf einem Bauamt. Zunehmende Rückenbeschwerden Messen sich trotz Rük- kenoperation nicht beheben und führten dazu, dass er keine körper­ lich schwere Arbeit mehr leisten konnte. Die Berufsberatung der IV- Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse keine Chance habe, den noch in sei­ nem Heimatland erlernten Beruf im kaufmännischen Bereich auszu­ üben. Dem Beschwerdeführer wurde von der IV-Stelle eine halbe IV- Rente zugesprochen, wobei davon ausgegangen wurde, für eine leichte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. 73