Ein Ausländer war Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche sei­ nes Heimatlandes. Anlässlich seiner Einreise und Wohnsitznahme im Kanton bezeichnete er sich im Gesuch um Aufenthaltsbewilligung als Angehöriger der evangelischen Konfession. Rund zwei Monate später erklärte er in seinem Heimatland den Austritt aus der evangelischen Kirche. Beschwerdeweise machte er geltend, seither sei seine Kir­ chensteuerpflicht erloschen. 71