Nach Art. 109 der Kantonsverfassung (KV, bGS 111.1) ist die evan- gelisch-reformierte Kirche des Kantons als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts befugt, von ihren Mitgliedern Steuern zu er­ heben. Die evangelisch-reformierte Kirche erklärte in ihren Satzungen für die Erhebung der Kirchensteuern das kantonale Steuerrecht als anwendbar und übertrug deren Erhebung weitgehend den staatlichen Steuer- und Rechtsmittelinstanzen. Soweit das kantonale Steuerrecht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht vorsieht, kann eine Be­ schwerde daher auch den Bezug von Kirchensteuern zum Gegen­ stand haben.