Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, durch den Verkauf der Liegenschaft seien stille Reserven, die sich im Verlauf der langen Eigentumsdauer aufgrund der Wertsteige­ rung bildeten, aufgelöst und realisiert worden. Der Verkaufserlös wur­ de daher zu Recht als ausserordentlicher Ertrag im Sinn von Art. 206 Abs. 2 und 3 DBG qualifiziert. VGer 19.11.1997 2165 Kirchensteuerpflicht. Beginn und Ende der Steuerpflicht.