te. Der planmässige An- und Verkauf von Liegenschaften gehörte somit auch tatsächlich nicht zu ihrem Zweck. Von einer Immobilien(handels)gesellschaft kann unter diesen Umständen keine Rede. Die einzige Liegenschaft der Gesellschaft kann daher ohne weiteres dem Anlagevermögen zugerechnet werden. Mit dem Erstellen und Vermieten von Liegenschaften bestand auch durchaus ein Bereich für ordentliche Geschäfte. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, durch den Verkauf der Liegenschaft seien stille Reserven, die sich im Verlauf der langen Eigentumsdauer aufgrund der Wertsteige­ rung bildeten, aufgelöst und realisiert worden.