, N 36 zu §5). Nach Lehre und Rechtspre­ chung kommt es dabei durchaus auf den statutarischen Zweck der Unternehmung an (Cagianut/Höhn, a.a.O.), jedoch nicht ausschliess­ lich, weil der tatsächlich verfolgte Zweck sich im Verlaufe der Zeit än­ dern kann, ohne dass deswegen die Statuten angepasst werden (H.J. Nold, Die zeitliche Bemessung des Gewinns im Untemehmungssteuerrecht, Bern/Stuttgart 1984, 114; BGE 102 1a 242). Ein ausserordentlicher Ertrag liegt nicht schon dann vor, wenn ein be­ stimmter Ertrag aussergewöhnlich hoch ist. Massgebend ist vielmehr das qualitative Erfordernis der Erzielung ausserhalb des normalen statutarischen (oder tatsächlichen) Geschäftszweckes. Gemäss Statu­