d BdBSt). Unter dem Begriff der ausserordentlichen Erträge werden im allge­ meinen jedoch nur Untemehmensgewinne verstanden, die ausserhalb der geschäftsplanmässigen Tätigkeit einer Unternehmung anfallen und mithin nicht aus der normalen geschäftlichen Tätigkeit der Unter­ nehmung stammen (BGer in ASA 43, 52; Cagianut/Höhn, Untemehmenssteuerrecht, 3. Aufl., N 36 zu §5).