Die Vorinstanz wies zutreffend daraufhin, dass unter dem Begriff Kapitalgewinne Vermögenszugänge zu verstehen sind, die ein Eigentümer von beweglichen oder unbeweglichen Sachen bzw. der Inhaber von Rechten oder anderen nicht körperlichen Ver­ mögenswerten dadurch erzielt, dass diese Vermögensgegenstände veräussert werden. Der Kapitalgewinn bei buchführungspflichtigen Unternehmungen ist im Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Veräusserungseriös zu sehen. Ein Kapitalgewinn in diesem Sinne fällt insbesondere bei der Veräusserung von Liegenschaften an (Känzig, Wehrsteuer, 2. Aufl., N 147 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt).