Aus den Erwägungen: Nach Art. 206 Abs. 3 DBG gelten als ausserordentliche Erträge die erzielten Kapitalgewinne, die buchmässigen Aufwertungen von Ver­ mögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen sowie die Unterlassung von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Die Vorinstanz wies zutreffend daraufhin, dass unter dem Begriff Kapitalgewinne Vermögenszugänge zu verstehen sind, die ein Eigentümer von beweglichen oder unbeweglichen Sachen bzw. der Inhaber von Rechten oder anderen nicht körperlichen Ver­ mögenswerten dadurch erzielt, dass diese Vermögensgegenstände veräussert werden.