Kapitalgewinn vor. Die Genossenschaft hielt dem beschwerdeweise entgegen, der Umstand, dass nur wenige Geschäfte getätigt wurden, beeinträchtige die Qualifikation als Immobiliengesellschaft mit effektiv zweckgerich­ teter Tätigkeit nicht. Werde eine Liegenschaft über längere Zeit ge­ halten und dann verkauft, bewege sich auch dieser Vorgang im Rah­ men des statutarischen Zwecks. Solche Vorgänge hätten nicht au­ sserordentlichen Charakter, weil sonst alle Geschäfte der Unterneh­ mung als ausserordentlich betrachtet würden. 69 B. Gerichtsentscheide 2164