Ein Kapitalge­ winn im Sinn dieser Bestimmung liege vor, wenn echte stille Reser­ ven, die durch Wertzuwachs oder Abschreibungen erzielt wurden, realisiert werden. Dies sei auch bei Liegenschaften möglich, die von einer Immobiliengesellschaft gehalten würden. Dabei sei zu unter­ scheiden, ob Liegenschaften laufend gekauft und verkauft würden und der Gewinn aufgrund der Ausnützung des Immobilienmarktes bzw. von dessen Schwankungen erzielt werde, oder ob eine Liegen­ schaft jahrzehntelang gehalten werde, bevor dann die Veräusserung erfolge. Diesfalls würden stille Reserven realisiert und es liege ein der Sondersteuer nach Art. 206 Abs. 2 DBG unterliegender Kapitalgewinn