Als die Ge­ nossenschaft 1993 ihre Liegenschaft veräusserte, wurde diese von der Bundessteuerverwaltung per 1995 mit einer ordentlichen Steuer von Fr. 3'071.- sowie mit Bezug auf den Liegenschaftserlös einer Sondersteuer 1995 von Fr. 33'222.- veranlagt. Gemäss Steuerver­ waltung sei mit diesem Liegenschaftsverkauf ein ausserordentlicher Ertrag im Sinn von Art. 206 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die di­ rekte Bundessteuer(DBG, SR 642.11) erzielt worden. Ein Kapitalge­ winn im Sinn dieser Bestimmung liege vor, wenn echte stille Reser­ ven, die durch Wertzuwachs oder Abschreibungen erzielt wurden, realisiert werden.