Beschwerdeführerin ist eine Genossenschaft, deren statutarischer Zweck in der rationellen und preisgünstigen Erstellung von Wohnund Geschäftsliegenschaften sowie der Verwaltung von Immobilien liegt. Kurz nach ihrer Gründung erwarb die Genossenschaft ein Ein­ familienhaus und baute dieses um. Ihre Tätigkeit beschränkte sich in der Folge auf die Verwaltung dieser einen Liegenschaft. Als die Ge­ nossenschaft 1993 ihre Liegenschaft veräusserte, wurde diese von der Bundessteuerverwaltung per 1995 mit einer ordentlichen Steuer von Fr. 3'071.- sowie mit Bezug auf den Liegenschaftserlös einer Sondersteuer 1995 von Fr. 33'222.- veranlagt.