Im übrigen überstieg das Feuertaufen erst 1993 die Schwelle zu einer auf Dauer angelegten und quantitativ wesentlichen Tätigkeit. Dieser Zwischenveranlagungsgrund realisierte sich somit erst 1993, weshalb der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden kann, sie hätte den Berufswechsel schon in der rechtskräftig veranlagten Vor­ periode 1991/92 geltend machen müssen. VGer 22.1.1997 68