a StG gesprochen wird. Es kommt hinzu, dass die Einnahmen aus den 1991/92 noch im Vordergrund stehenden Berei­ chen Mailing/Drucksachen sowie Bilderverkauf sich 1993/94 überden Rahmen blosser Einkommensschwankungen hinaus zurückgebildet haben, so dass die quantitativen Voraussetzungen nach Art. 76 Abs. 2 StG auch diesbezüglich erfüllt sind. Entsprechend sind per 1993/94 neben den Unterhaltszahlungen auch die Einnahmen aus allen Bereichen selbständiger Erwerbstätigkeit in die Gegenwartsbe­ messung einzubeziehen. Im übrigen überstieg das Feuertaufen erst 1993 die Schwelle zu einer auf Dauer angelegten und quantitativ wesentlichen Tätigkeit.