Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin damit unverändert einer selb­ ständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. In der vorangegangenen Steu­ erperiode wurden die Kosten für die Ausbildung zur Feuerlaufseminar­ leiterin durchaus zu Recht als Ausbildungs- und nicht bloss als Wei­ terbildungskosten zum Abzug zugelassen. Es ist folgerichtig, wenn die Beschwerdeführerin verlangt, dass nach Aufnahme der neu er­ lernten Tätigkeit nun auch von einem Berufswechsel im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. a StG gesprochen wird.