sowie in der Organisation und Durchführung von Mailings tätig. 1991 begann die Steuerpflichtige eine Ausbildung zur Seminarleiterin für Feuertaufen, welche sie im August 1992 abschloss. Für diese Ausbil­ dung wurden ihr in der vorangegangenen Steuerperiode Abzüge für berufliche Ausbildung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 Ziff. 1 StG gewährt. Der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin mag, wie die Vor­ instanz ausführt, nur schwer einzuordnen sein. Entgegen der Vor­ instanz kann jedoch die Durchführung von Feuerlaufseminaren nicht als Fortführung (oder Betriebszweig) der angestammten Tätigkeit als Bühnenbildnerin, Kunstmalerin und Drucksachengestalterin qualifi­ ziert werden.