Unter dieser Voraussetzung ist ein Berufswechsel auch dann qualitativ wesentlich, wenn sowohl der angestammte wie auch der neue Beruf je selbständig ausgeübt wird. Unter dieser Vorausset­ zung kann ein Berufswechsel auch mit der Aufnahme oder Aufgabe einer blossen Nebenerwerbstätigkeit gegeben sein, wobei eine Zwi­ schenveranlagung auch diesfalls nur vorzunehmen ist, wenn die wei­ teren Voraussetzungen (Dauerhaftigkeit, quantitative Wesentlichkeit) erfüllt sind. b) Die Beschwerdeführerin war als ausgebildete Bühnenbildnerin lange Zeit als Kunstmalerin, danach als Gestalterin von Drucksachen