76 Abs. 1 lit. a StG nicht nur dann zu sprechen, wenn der Steuerpflichtige von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (oder umgekehrt) wechselt. Als Berufswechsel muss insbesondere auch ein Umsatteln von einem angestammten, erlernten Beruf in einen ande­ ren, ebenfalls mit einer Ausbildung verbundenen Beruf qualifiziert werden. Ein Berufswechsel ist dann zu bejahen, wenn der Steuer­ pflichtige auch funktionell eine andere als die bisherige Tätigkeit aus­ übt. Ein funktioneller Wechsel liegt jedoch nicht schon vor, wenn die neue Tätigkeit durch blosse Weiterbildung im angestammten Beruf erlernt werden kann.