a StG gesprochen werden könne. a) Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass bei selbständiger Er­ werbstätigkeit in qualitativer Hinsicht nur eine grundsätzliche Ände­ rung der Struktur der bisherigen Erwerbstätigkeit eine Zwischenveran­ lagung rechtfertigen kann. Kein Anlass zu einer Zwischenveranlagung gibt etwa die Erschliessung eines neuen oder die Aufgabe eines von mehreren Betriebszweigen. Sodann geht blossen Einkommens­ schwankungen, welche mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit häu­ fig verbunden sind, die qualitative Wesentlichkeit in der Regel ab. Hingegen ist von einem Berufswechsel im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit.