teten Berufswechsel die Dauerhaftigkeit und die quantitative Wesent­ lichkeit gegeben sind. Die Beschwerdeführerin hat in der Tat per 1993 und 1994 aus den Feuerlaufseminaren Einnahmen von Fr. 21’185.-- und Fr. 23'512.-- erzielt. Weil die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit auch über die von der Praxis verlangte Mindestdauer von 6 Monaten ausübte (AR GVP 1/1989 Nr. 2062, E. 2), ist auch die Dauerhaftigkeit zu Recht bejaht worden. Die Vorinstanz bestreitet jedoch, dass in qualitativer Hinsicht bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit von einer wesentlichen Änderung bzw. von einem Berufswechsel im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. a StG gesprochen werden könne.