Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sich auf den 1.1.1993 noch ein zweiter Zwischenveranlagungsgrund eingestellt, nämlich ein Berufswechsel, weshalb die partielle Gegenwartsbemes­ sung auf die aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte auszudehnen sei. Es ist unbestritten, dass mit Bezug auf den behaup­ 66 B. Gerichtsentscheide 2163