Nach Art. 76 Abs. 3 StG ist der Zwischenveranlagung die bisheri­ ge Veranlagung zugrundezulegen, vermehrt und vermindert um die durch die Änderung neu hinzugekommenen oder weggefallenen Teile des Einkommens oder Vermögens. In der Beschwerde blieb zu Recht unbestritten, dass der erstmali­ ge Anfall von Unterhaltszahlungen bei der Beschwerdeführerin eine Zwischenveranlagung auslöst. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sich auf den 1.1.1993 noch ein zweiter Zwischenveranlagungsgrund eingestellt, nämlich ein Berufswechsel, weshalb die partielle Gegenwartsbemes­ sung auf die aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte auszudehnen sei.