Um eine Zwischenveranlagung vorzunehmen, müssen somit drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Veränderung der Veranlagungsgrundlagen während der Veranlagungsperiode muss voraussichtlich dauerhaft sein, es müssen die quantitativen Voraus­ setzungen nach Art. 76 Abs. 2 StG erfüllt und es muss die Verände­ rung qualitativ wesentlich sein. Nach Art. 76 Abs. 3 StG ist der Zwischenveranlagung die bisheri­ ge Veranlagung zugrundezulegen, vermehrt und vermindert um die durch die Änderung neu hinzugekommenen oder weggefallenen Teile des Einkommens oder Vermögens.