2. Nach Art. 76 Abs. 1 lit.a StG ist eine Neuveranlagung für den Rest der Veranlagungsperiode vorzunehmen, wenn die Veranla­ gungsgrundlagen für das Einkommen oder das Vermögen dauernd und wesentlich ändern, insbesondere bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Berufswechsel, Scheidung oder dauernder Trennung der Ehe. Nach Art. 76 Abs. 2 StG ist in diesen Fällen nur dann eine Zwischenveranlagung vorzunehmen, wenn sich dadurch das steuer­ bare Einkommen um 10%, mindestens aber um Fr. 3’000.~, oder das steuerbare Vermögen um 10%, mindestens aber um Fr. 50'000.-- än­ dert. Um eine Zwischenveranlagung vorzunehmen, müssen somit drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: