Mit der Begründung, der Steuerpflichtigen seien per 1.1.1993 neben Kindera­ limenten erstmals auch persönliche Unterhaltsbeiträge zugeflossen und diese seien neu auch steuerpflichtig, wurde sie per 1.1.1993 einer partiellen Zwischenveranlagung unterzogen. Auf ihre Einsprache hin lehnte es die Steuerverwaltung jedoch ab, neben den Unterhaltsbei­ trägen auch die Einkommensbestandteile aus selbständiger Erwerbs­ tätigkeit in die Gegenwartsbemessung einzubeziehen. 2.