Zwischenveranlagung. Berufswechsel nach Zweitausbildung. Durch den Wechsel von einer gestalterischen Tätigkeit hin zu einer Tätigkeit als Organisatorin und Leiterin von Feuerlauf-Seminaren kann sich die Erwerbsstruktur auch qualitativ wesentlich ändern (Art. 76 Abs. 1 StG). Daran ändert nichts, dass die Steuerpflichtige auch die frühere Erwerbstätigkeit selbständig ausübte. Entscheidend ist na­ mentlich, dass für die neue Tätigkeit eine (Zweit-)Ausbildung und nicht bloss eine Weiterbildung in der angestammten Tätigkeit erfor­ derlich war.