Soweit Art. 98 StG gegen Entscheide und Verfügungen der kanto­ nalen Steuerverwaltung betreffend Berichtigungsbegehren bzw. Schreib- und Rechnungsfehler immer noch den Rekurs an die (aufgehobene) kantonale Steuerrekurskommission vorsieht, ist diese Bestimmung ebenfalls in Anlehnung an Art. 91 StG zu berichtigen. Gegen Entscheide und Verfügungen der kantonalen Steuerverwal­ tung betreffend Schreib- und Rechnungsfehler ist demnach seit dem I. Januar 1995 einzig die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gege­ ben. VGer 19.11.1997 2163