1. Die geschiedene Steuerpflichtige erhält neben Unterhaltsbeiträgen für ihren Sohn seit dem 1. Januar 1993 auch persönliche Unterhaltsbeiträge. Sie war als ausgebildete Bühnenbildnerin bis etwa 1987 als Kunstmalerin tätig. Danach lag das Hauptgewicht ihrer be­ ruflichen Tätigkeit bis etwa 1992 im Bereich der Gestaltung von Drucksachen, der Organisation und Durchführung von Mailings und im Postkartenverkauf. Im Jahre 1992 verkaufte sie in grösserem Umfang Bilder, die sie etliche Jahre zuvor gemalt hatte. Von 1991 bis 65