hat bzw. spätestens innert drei Jahren seit dem Erlass der Verfügung) bei der verfügenden Veranlagungsbehörde einzureichen (vgl. H. J. Schär, Erläuterungen zum VwVG, Teufen 1985, N 6 zu Art. 14/N 9 zu Art. 1 VwVG). Lehnt die Veranlagungsbehörde die Re­ vision der Veranlagung ab, so kann ihr Entscheid beim Verwaltungs­ gericht angefochten werden. Soweit Art. 98 StG gegen Entscheide und Verfügungen der kanto­ nalen Steuerverwaltung betreffend Berichtigungsbegehren bzw. Schreib- und Rechnungsfehler immer noch den Rekurs an die (aufgehobene) kantonale Steuerrekurskommission vorsieht, ist diese Bestimmung ebenfalls in Anlehnung an Art. 91 StG zu berichtigen.