StG lässt offen, wann und wo ein Revisionsbegehren einzureichen ist. Diese Lücke ist durch das subsi­ diär anwendbare Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) zu schliessen (Art. 1 VwVG). Das Revisionsbegehren ist innert der Fristen nach Art. 14 Abs. 2 VwVG (innerhalb eines Monates, seit­ dem der Gesuchsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten 64 B. Gerichtsentscheide 2163