98 zwar die kantonale Steuerverwaltung als zuständig erklärt, aber als Rekursinstanz wird fälschlicherweise immer noch die per 1. Januar 1995 aufgehobene Steuerrekurskom­ mission bezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat lückenfüllend entschieden, dass auf­ grund der systematischen Stellung im Kapitel "C. Die Rechtsmittel" (Art. 89-98 StG) auch für die Revision (Art. 97) der Rechtsmittelweg nach Art. 91 StG gilt. Demnach ist auch gegen einen Revisions­ entscheid der Veranlagungsbehörde einzig die Beschwerde ans Ver­ waltungsgericht gegeben. Art. 97 StG lässt offen, wann und wo ein Revisionsbegehren einzureichen ist.