Nach Art. 91 des kantonalen Steuergesetzes (StG, bGS 621.11, in der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Fassung) kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wer­ den. Für das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision wird in Art. 97 weder die gesuchsbehandelnde Behörde noch eine allfällige Rechtsmittelinstanz bezeichnet. Für die Behandlung von Berichti­ gungsbegehren wird in Art. 98 zwar die kantonale Steuerverwaltung als zuständig erklärt, aber als Rekursinstanz wird fälschlicherweise immer noch die per 1. Januar 1995 aufgehobene Steuerrekurskom­ mission bezeichnet.