B. Gerichtsentscheide 2162 fechtung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz nicht aus (Rhinow/ Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs­ band, Nr. 144/B lla). Weder das Gericht noch der Regierungsrat sind im Rechtsmittelverfahren an die vorgängige Genehmigung gebunden. Auch der Regierungsrat kann einen von ihm genehmigten Erlass er­ neut überprüfen und allfällige Rechtsfehler korrigieren. VGer 10.12.1997 2162 Revision und Berichtigung rechtskräftiger Steuerveranlagungen (Art. 97 und 98 StG). Rechtsmittel gegen Entscheide und Verfügun­ gen der kantonalen Steuerverwaltung.