Der Gemeinderat war somit auch gestützt auf das kantonale USG nicht befugt, in eigener Kompetenz die Bemessungsgrundlage für die streitige Kanalisations­ anschlussgebühr rechtsatzmässig festzulegen, wie er dies mit seinem Beschluss vom 25. Oktober 1994 getan hat. Daher ist nicht zu bean­ standen, dass die Vorinstanz die Gebührenverfügung des Gemeinde­ rates vom 23. November 1994 mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage aufhob. Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat in anderen Gemein­ den offenbar mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 25. Oktober 1994 vergleichbare Bestimmungen in gemeinderätlichen, nicht dem Refe­ rendum unterstellten Regiementen genehmigte.