b der neuen Kantonsverfassung Verfassungsrang erhalten (vgl. J. Schoch, Leitfaden durch die Ausserrhodische Kantonsverfas­ sung, N 5 zu Art. 69). Hätte der kantonale Gesetzgeber im USG-AR die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühren an die Gemeinde­ exekutive delegieren wollen, so hätte auch er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundla­ ge selber festlegen müssen. Die kantonalen Vorgaben in Art. 10, aber auch in Art. 41 (Abwasserregiemente), Art. 42 (Grundsatz) und Art.