meinderat einzig mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt. Diese Bestimmung darf jedoch nicht als Blankodelegation an den Gemein­ derat missverstanden werden. Auch der kantonale Gesetzgeber ist bei Abgaben seit jeher an die strengen Delegationsgrundsätze ge­ bunden, und diese haben nicht erst mit dem Inkrafttreten von Art. 69 Abs. 2 lit. b der neuen Kantonsverfassung Verfassungsrang erhalten (vgl. J. Schoch, Leitfaden durch die Ausserrhodische Kantonsverfas­ sung, N 5 zu Art.