Das von der Einwohnergemeinde als Gemeindelegislative erlas­ sene Kanalisationsreglement lässt in Art. 26 offen, was unter einem Bewohnergleichwert zu verstehen ist. Der Regierungsrat rügte daher zu Recht, dass die Festsetzung der Bemessungsgrundlage fast voll­ ständig und damit in unzulässiger Weise an den Gemeinderat dele­ giert wurde. Zutreffend ist auch seine Feststellung, dass für den Be­ reich der Kanalisationsanschlussgebühren weder das Kosten­ deckungs- noch das Äquivalenzprinzip dem Bürger eine wirksame Kontrolle ermöglicht.