Diese Grundsätze gelten auch auf kommunaler Stufe, wo­ bei ein kommunaler Erlass einem formellen Gesetz gleichgestellt werden kann, wenn er von der nach kantonalem Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung oder -pariament) be­ schlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (BGE 120 la 266). Eine Blankodelegation an die Gemeindeexekutive zur Festsetzung von öffentlichen Abgaben vermag hingegen dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht zu genügen (BGE 120 la 267, BGE 118 la 320 = Pra 82/1993, Nr. 139). Das von der Einwohnergemeinde als Gemeindelegislative erlas­ sene Kanalisationsreglement lässt in Art.