mit Hinweisen). Weniger streng wird dieser Grundsatz jedoch im Be­ reich der Gebühren gehandhabt, und zwar dort, wo der Bürger die Gesetzmässigkeit der Gebühr anhand verfassungsmässiger Grund­ sätze wie des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprinzips überprü­ fen kann. Diese Grundsätze gelten auch auf kommunaler Stufe, wo­ bei ein kommunaler Erlass einem formellen Gesetz gleichgestellt werden kann, wenn er von der nach kantonalem Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung oder -pariament) be­ schlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (BGE 120 la 266).