Weil auch die übrigen Pro­ zessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage hat in Abgabe­ sachen die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts. Demnach bedürfen öffentliche Abgaben der Grundlage in einem formellen Ge­ setz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur (rechtsatzmässigen) Festsetzung einer Abgaben an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selber festlegen (BGE 120 1a 3 61 B. Gerichtsentscheide 2161